Allgemeine Informationen zur Bildschirmarbeitsplatzbrille
Allgemeine Informationen
In den meisten Fällen eignen sich Brillen, die im täglichen Leben getragen werden, auch für die Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz. Die Kosten für derartige (universell verwendbare) Sehhilfen werden nicht vom Arbeitgeber getragen oder bezuschusst.
In bestimmten Fällen ist die Alltagsbrille jedoch nicht für die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz geeignet. Dies gilt insbesondere – meist ca. ab dem 55.Lebensjahr – bei stärker fortgeschrittener Altersfehlsichtigkeit (Einschränkung der sog. Akkomodationsbreite) wenn z. B.
- im Alltag getragene Mehrstärkengläser (Bifokal- oder Gleitsichtgläser) es nicht erlauben, bei normaler (horizontaler und nicht überstreckter) Kopfhaltung den Bildschirm scharf zu sehen, d. h. man muss den Kopf leicht in den Nacken legen und durch den unteren Teil des Mehrstärkenglases blicken, um am Bildschirm arbeiten zu können und beansprucht dadurch die Halswirbelsäule und die Nackenmuskulatur ungünstig
- eine im Alltag getragene sog. Lesebrille (Altersnahbrille) kein scharfes Sehen auf Entfernungen zwischen Tastatur (ca. 40 cm) und Bildschirm (ca. 50 – 70 cm) erlaubt
- die normale Lesebrille zwar ein scharfes Sehen auf die o. g. Entfernungen zulässt, aber häufig abgenommen werden muss, weil (z. B. bei Publikumsverkehr) auch auf Entfernungen im Raum scharf gesehen werden muss.
In diesen Fällen ist eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille erforderlich, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Über die Lieferung der Bildschirmarbeitsplatzbrillen für seine Beschäftigten hat der Freistaat Bayern einen Rahmenvertrag mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks abgeschlossen, der eine Vertragspreisliste beinhaltet.
Bitte beachten sie insbesondere, dass für die Brillenfassung (Brillengestell) nur 29 € übernommen werden. Für diesen Betrag sind durchaus geeignete, stabile Fassungen erhältlich. Wenn diese Ihren modischen Ansprüchen nicht genügen, können Sie teurere Fassungen gegen Zuzahlung bekommen. Evtl. haben Sie aber auch noch eine nicht mehr benötigte Fassung einer älteren Brille zu Hause, die sich für eine Umrüstung zur Bildschirmarbeitsplatzbrille eignet.
Um auf Kosten des Arbeitgebers eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zu erhalten, muss das in diesem Rundschreiben beschriebene Verfahren eingehalten werden. (Bitte beachten Sie, dass die Reihenfolge der Antragsbearbeitung geändert ist – hierfür bitten nach dem Ablauf zur Beantragung folgen). Daher ist es leider unumgänglich, ein umfangreiches Antragsformular auszufüllen, das Sie sich in diesem Link herunterladen können.
Wenn Sie erstmals eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zu Lasten ihres Arbeitgebers beantragen, ist eine augenärztliche Verordnung der Sehhilfe und eine augenärztliche Stellungnahme auf dem Antragsformular erforderlich. Entsprechend den Anspruchsvoraussetzungen kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn die Fragen vom Augenarzt durch ankreuzen so beantwortet werden, wie es in den Erläuterungen auf Seite 2 des Antrags vorgegeben ist. Bitte achten Sie daher darauf, dass hier korrekte Angaben erfolgen. Wenn Sie vorab schon vom Optiker die Korrektionswerte der Bildschirmarbeitsplatzbrille bestimmen lassen, verzichten einige Augenärzte auf eine eigene Feststellung und Sie ersparen sich unter Umständen Warte- und Untersuchungszeiten. Bitte klären Sie dies bei der Terminvereinbarung mit Ihrem Augenarzt.
Sobald Ihnen die Verordnung der Bildschirmarbeitsplatzbrille durch den Augenarzt und seine Stellungnahme auf dem Antragsformular vorliegt, setzen Sie sich bitte telefonisch mit dem Betriebsärztlichen Dienst in Verbindung (Tel.: 85-23666). Dabei können offene Fragen geklärt werden. Die Vereinbarung eines persönlichen Untersuchungstermins ist i. d. R. nicht erforderlich, wird bei Bedarf dann individuell vereinbart.
Anschließend senden Sie bitte das Antragsformular und eine Kopie der augenärztlichen Brillenverordnung an den
Betriebsärztlichen Dienst der FAU
Harfenstr. 18
91054 Erlangen
Wenn Sie bereits eine Bildschirmarbeitsplatzbrille auf diesem Weg erhalten haben und die Brille wegen eines Defektes oder aufgrund veränderter Sehstärke eine neue Brille bzw. neue Gläser benötigt werden, ist nicht immer zwingend eine erneute augenärztliche Verordnung und Stellungnahme erforderlich.
In diesem Fall rufen Sie uns bitte zuerst an und vermerken Sie anschließend auf dem Antrag „Folgebrille“ und senden den Antrag ebenfalls an die o. g. Adresse, inkl. einer Notiz, bei welchem Arzt die (telefonische) Beratung erfolgt ist.
Normalerweise erhalten Sie dann den unterschriebenen Antrag innerhalb einer Woche zurück.